|
Eltern- und Förderkreis der Musikschule der Stadt Bocholt e. V. Satzung in der Fassung vom 20.03.2003 §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Eltern- und Förderkreis der Musikschule der Stadt Bocholt". Er hat seinen Sitz in Bocholt. §2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er bezweckt die Unterstützung der städtischen Musikschule in Bocholt, insbesondere · die Förderung musikalischer Begabungen · die Anschaffung und Unterhaltung von Schuleinrichtungen und Musikmaterial, soweit nicht öffentliche Mittel zur Verfügung stehen · die Förderung von Veranstaltungen und musikalischen Freizeiten der Musikschule · die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung der Musikschule · die Pflege der Kontakte zwischen Schülern, Eltern und Lehrern · die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit · die Vertretung der Interessen der Musikschule, der Schüler und der Schülereltern. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen über 16 Jahre und alle juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der juristischen Person oder Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens vier Wochen erklärt werden. §5 Mitgliedsbeiträge und Einnahmenverwendung Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Beginnt die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr anteilig zu zahlen. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, der Spenden und sonstigen Einnahmen entscheidet der Vorstand. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders satzungsgemäß verwendet. §6 Organe Organe des Vereins sind · die Mitgliederversammlung · der Vorstand · die Ausschüsse. §7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder über die örtliche Presse zu erfolgen. In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Wahlen zum Vorstand ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, ansonsten eine einfache Mehrheit erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder eine von der Mitgliederversammlung bestimmte. Person aus ihrer Mitte. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über · Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes · Wahl des Kassenprüfers · Satzungsänderungen · Ausschluss von Mitgliedern · Auflösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. §8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem · 1. Vorsitzenden · 2. Vorsitzenden (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender) · 3. Vorsitzenden · Kassenführer Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich fünf weitere Vereinsmitglieder, nämlich · der Direktor der Musikschule oder sein Vertreter im Amt · ein Vertreter des Lehrerkollegiums der Musikschule · drei Mitglieder der Ausschüsse. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme des Musikschuldirektors, der kraft seines Amtes zum Vorstand gehört, und des Lehrervertreters, der vom Lehrerkollegium zum Vorstand abgesandt wird. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann er jederzeit abberufen werden. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus; kann der Vorstand sich durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. Das zugewählte Vorstandsmitglied amtiert bis zum Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich. Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens vierteljährlich. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mindestens. zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich gegenüber dem Ersten Vorsitzenden verlangen. Von jeder Zusammenkunft des Vorstandes ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich ein Protokoll zuzuleiten. §9 Geschäftsführung Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht vor. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei einer Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. §10 Ausschüsse Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand folgende Ausschüsse: a) Kontaktausschuss · Kontaktpflege zur Musikschulleitung, Verwaltung, Rat und Parteien · Mitwirkung im Musikschulausschuß · Ansprechpartner ütr Schüler/Eltern/Lehrer · Mitglieder- und Mitarbeitergewinnung b) Aktionsausschuss · Unterstützung der Musikschulveranstaltungen · Entwickeln von Einzelaktionen · Erstellung der Vereinszeitschrift „Förderkreisel" · Erstellung von CD- und Video-Aufzeichnungen · Öffentlichkeitsarbeit c) Finanzausschuss · Führung der Vereinsbücher · Gewinnung von Sponsoren · Erstellung eines Mitnahmenkataloges zur Aufbesserung des Vereinsvermögens §11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins ist der bis dahin amtierende Vorstand verpflichtet, die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß abzuschließen. Der Leiter des Amtsgerichts Bocholt wird gebeten, das ggf. vorhandene Vereinsvermögen dem Vereinszweck entsprechend einzusetzen.
Bocholt, den 20.03.2003
|